§ 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5 MRG:
Unter bestimmten Umständen genügt für einen gemeinsamen Haushalt in der aufgekündigten Wohnung die Absicht der Eheleute, den bestehenden gemeinsamen Haushalt in die vom Mieter (hier: Ehemann) schon für Renovierungsarbeiten benützte Wohnung zu verlegen.