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§ 16 Abs 8 MRG und durchsetzbare Befristung

RechtsprechungMRGwobl 2001/34wobl 2001, 51 Heft 2 v. 20.2.2001

§ 16 Abs 8 MRG:

Die längere als dreijährige Frist des § 16 Abs 8 MRG, die Unzulässigkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung geltend zu machen, setzt die Vereinbarung einer nach dem Gesetz durchsetzbaren Befristung voraus.

OGH 11. 5. 1999, 5 Ob 128/99f (LGZ Wien 39 R 630/98f; BG Innere Stadt Wien, 20 Msch 28/98i), EWr I/16/246 f

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