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Mit den Budgetbegleitgesetzen 2001 und 2002 im Zusammenhang stehende Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts*)*) Der Abhandlung liegen vier Rechtsgutachten sowie eine umfangreichere Rechtsberatung des Verfassers im Jahre 2001 zu Grunde. )

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Gottfried Callwobl 2001, 341 Heft 12 v. 10.12.2001

Es ist bezeichnend und mag geradezu als „Zeit- und Sittenbild“ im Wohnrecht gelten, dass dieser Aufsatz zu einem Zeitpunkt geschrieben wird, als im Bautenausschuss des Nationalrats der Initiativantrag 529/A der Abgeordneten Mag. Tancsits, Mag. Firlinger, Dr. M. Fekter, Neudeck und Kollegen, eingebracht am 24. Oktober 2001, als Wohnrechtsnovelle 2002 beraten und beschlossen wird mit dem Ziel, dass diese WRN am 1. Jänner 2002 in Kraft treten kann. Art I der WRN 2002 betrifft eine umfangreichere Änderung des WGG. Auch wenn die für die vorliegende Abhandlung ua einschlägigen §§ 15a bis 15d - laut eingebrachtem IA 529/A werden noch die neuen §§ 15e und 15f hinzukommen -, §§ 18, 23 und 39 WGG geändert oder ergänzt werden, ist es mE zweifellos gerechtfertigt und sinnvoll, einigen Rechtsfragen nachzugehen, die die in den Budgetbegleitgesetzen 2001 und 2002 enthaltene WGG-Novelle aufgeworfen hat. Die WRN 2002 wird, wie immer sie im wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Teil aussehen wird, die hier besprochene Novelle nicht zum buchstäblichen „Schnee von gestern“ machen, sondern vermag vielmehr an deren Aktualität kaum zu rütteln. Ziel meines Beitrags ist es, zumindest die Rechtsentwicklung seit der WRN 2000 darzustellen, um hierdurch die WRN 2002 dann besser verstehen zu können.

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