§ 10 EO; § 575 Abs 2 ZPO:
Im Titelergänzungsverfahren sind zwar Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO, jedoch keine materiell-rechtlichen Einwendungen (etwa wegen einer allenfalls unzulässigen Befristung des dem Räumungstitel zugrunde liegenden Mietverhältnisses) maßgeblich.