§ 1295, § 1297, § 1298, § 1305 ABGB:
Wer sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, verhält sich rechtswidrig und schuldhaft.
§ 1295, § 1297, § 1298, § 1305 ABGB:
Wer sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, verhält sich rechtswidrig und schuldhaft.