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Schadenersatz wegen aussichtsloser Verfahrensführung (Bestreitung eines Optionsrechtes; Verweigerung, einen Einreichplan zu unterfertigen)

RechtsprechungABGBwobl 2000/154wobl 2000, 271 Heft 9 v. 20.9.2000

§ 1295, § 1297, § 1298, § 1305 ABGB:

Wer sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sein Prozessstandpunkt aussichtslos ist, verhält sich rechtswidrig und schuldhaft.

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