§§ 362, 386, 387, 444 ABGB; § 3 Abs 3 GBG:
Die Dereliktion einer verbücherten Liegenschaft ist möglich. Sie wird durch die Eintragung der Herrenlosigkeit im Grundbuch bewirkt. Eine Löschung der Einlage ist nicht vorzunehmen.
OGH 29. 9. 1998, 5 Ob 126/98k (LG Leoben 3 R 310/97p; BG Liezen TZ 1847/97).