§ 6 MRG:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage de Erhaltungspflicht nicht auf die Ursachen der Mängel, nicht einmal auf ein allfälliges Verschulden des Mieters an. Schäden als Folge unsachgemäßer Arbeiten des Mieters könnten nur zu einem Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter führen.