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Die Wohnrechtsnovelle 1999 (Allgemeiner Teil und MRG)......1)1)Der vorliegende Beitrag wird in Heft 5 zum Wohnungseigentumsrecht fortgesetzt. Siehe zum Thema auch die ausführlichen Abhandlungen von Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, wobl 1999, 285 und Rosifka, Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 1999, wobl 1999, 321. Auf beide wird nur so weit eingegangen, als sich die Ansicht des Autors mit denen dieser Autoren nicht deckt. - kritisch betrachtet2)2)Hier wird nur auf materiellrechtlich bedeutsame Änderungen eingegangen, also nicht auf Verständigungspflichten des Gerichtes nach § 33a MRG, die Möglichkeit der Delegation der Stellungnahme durch die Gemeinde in § 38 MRG sowie auf bloße Beseitigung von Redaktionsfehlern und Anpassung an geänderte Vorschriften.

AufsätzeHon.-Prof. Dr. Helmut Würthwobl 2000, 101 Heft 4 v. 20.4.2000

Man kann natürlich - gut österreichisch - sagen, für die kurze Zeit, in der die wesentlichen Änderungen beraten und beschlossen wurden, ist das Ergebnis der Wohnrechtsnovelle 1999 (WRN 1999)3)3)BGBl I 1999/147. gar nicht so schlecht, ja zT, vor allem im Wohnungseigentumsrecht, durchaus erfreulich. Die kurze Legisvakanz4)4)Das BGBl hat ein offizielles Versendungsdatum vom 13. 8. 1999; alle materiell bedeutsamen Änderungen sind schon am 1. 9. 1999 in Kraft getreten., die den Rechtsanwendern große Schwierigkeiten bereitete, lässt sich nur mit dem Wahltermin am 3. Oktober entschuldigen, der auch sonst einige Spuren in der Novelle hinterlassen hat. In Zukunft wird man die Bedeutung der Novelle allerdings nicht an den Schwierigkeiten des Zustandekommens messen, sondern an den durchaus unterschiedlichen Ergebnissen.

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