§ 37 Abs 1 Z 8, § 37 Abs 3 MRG; § 411 ZPO:
Die Entscheidung über eine Vorfrage hat keine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren über dieselbe Vorfrage.
Es besteht keine Bindungswirkung an eine Vorent-scheidung über andere Mietzinsperioden.
§ 37 Abs 1 Z 8, § 37 Abs 3 MRG; § 411 ZPO:
Die Entscheidung über eine Vorfrage hat keine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren über dieselbe Vorfrage.
Es besteht keine Bindungswirkung an eine Vorent-scheidung über andere Mietzinsperioden.