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Streitiger Rechtsweg für Rückforderungsanspruch

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2000/27wobl 2000, 60 Heft 2 v. 20.2.2000

§ 18 a Abs 2 letzter Satz, § 37 Abs 1 Z 10 MRG:

Durch § 37 Abs 1 Z 10 MRG wird lediglich der Anspruch auf Erhöhung der Hauptmietzinse in das außerstreitige Verfahren verwiesen, nicht jedoch der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch; dieser ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. An dieser Rechtslage hat sich durch das 3. WÄG nichts geändert.

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