§ 45 MRG; § 15 WWG; § 33 StErnG idF 1. WÄG:
Bei der Berechnung des EVB sind dem Hauptmietzins alle Mietzinsbestandteile zuzuschlagen, die dieselbe Funktion haben, wie ein eingehobener Zuschlag nach Art XIII Z 1 EGUStG oder überwälzte, erhöhte Tilgungsraten nach § 33 StErnG idF § 43 WSG oder idF 1. WÄG.