§ 1098 ABGB; § 2 Abs 5, § 16 Wiener GebrauchsabgabenG:
Die Sanktion einer Ingebrauchnahme von öffentlichem Gemeindegrund ist ausschließlich in den Strafbestimmungen des § 16 Wr Gebrauchsabgabengesetz enthalten.
§ 1098 ABGB; § 2 Abs 5, § 16 Wiener GebrauchsabgabenG:
Die Sanktion einer Ingebrauchnahme von öffentlichem Gemeindegrund ist ausschließlich in den Strafbestimmungen des § 16 Wr Gebrauchsabgabengesetz enthalten.