Der OGH hat in zwei Urteilen den Vermietern ein Mietzinsanhebungsrecht nach § 12a Abs 5 und § 46a Abs 3 MRG auch in den Fällen zugestanden, in denen den Mietern ein vertragliches Unternehmensverpachtungsrecht zustand. Der Verfasser versucht nachzuweisen, dass diese Judikatur des OGH verfehlt ist und vielmehr die Übertragung der Judikatur zum Weitergaberecht auf das Verpachtungsrecht systemgerecht und geboten wäre. Weiters ergibt die genaue Analyse der gegenständlichen Gesetzesbestimmungen, dass die Norm des § 12a Abs 5 MRG nur auf Fälle eines vertraglichen Verpachtungsverbots anwendbar und die Norm des § 46a Abs 3 MRG kein gesetzliches Verpachtungsrecht begründet und demzufolge inhaltsleer ist.