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Tod des Unterpächters - Fortsetzung des Unterpachtvertrages

RechtsprechungKleingartengesetzwobl 2000/170wobl 2000, 310 Heft 10 v. 20.10.2000

§ 15 KlGG; § 863 ABGB:

Die Bestimmung des § 15 Abs 1 KlGG ist relativ zwingend; sie kann zu Gunsten des Unterpächters bzw seiner Erben durch Vereinbarung abgeändert werden.

Zur Auslegung eines Unterpachtvertrages und zur konkludenten Willenserklärung, das Unterpachtverhältnis nach dem Tod des Unterpächters fortzusetzen.

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