§ 1097 ABGB; § 3 Abs 1 u Abs 2 Z 2 MRG:
Ein Vorausverzicht auf einen Ersatzanspruch gem § 1097 ABGB ist insoweit unwirksam, als die getätigten Aufwendungen den Mietgegenstand betreffen und es sich um die Behebung eines ernsten Schaden des Hauses handelte.