§ 15 KlGG; § 863 ABGB:
Die Bestimmung des § 15 Abs 1 KlGG ist relativ zwingend; sie kann zu Gunsten des Unterpächters bzw seiner Erben durch Vereinbarung abgeändert werden.
Zur Auslegung eines Unterpachtvertrages und zur konkludenten Willenserklärung, das Unterpachtverhältnis nach dem Tod des Unterpächters fortzusetzen.