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Zur Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 23 Abs 1a WEG

RechtsprechungWEGwobl 2000/167wobl 2000, 305 Heft 10 v. 20.10.2000

§ 23 Abs 1a WEG:

Bei den dieser Bestimmung widersprechenden Geschäften handelt es sich nicht um verbotene. Eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - ist nicht vorgesehen.

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