§ 1 Abs 1 und 2, § 15 Satz 3 WEG; § 20 lit b GBG:
Eine Benützungsregelung, die einem schlichten Miteigentümer in einer „gemischten“ WE-Anlage das ausschließliche Nutzungsrecht (hier: an einem Kfz-Abstellplatz) verschaffen soll, kann grundbücherlich nach § 15 Satz 3 WEG nicht angemerkt werden.