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Mäßigung der Provision beim Immobilienmakler II

RechtsprechungMaklerrechtwobl 1999/142wobl 1999, 278 Heft 9 v. 20.9.1999

§ 30 Abs 4 MaklerG, § 30b KSchG:

Für jede vermittelte Geschäftsgelegenheit ist dem Konsumenten gem § 30b Abs 1 KSchG ein gesonderter schriftlicher Hinweis über die voraussichtlichen Nebenkosten des abzuschließenden Geschäftes zu übergeben.

Zur Geltendmachung des Provisionsmäßigungsrechtes gem § 3 Abs 4 MaklerG reicht die Behauptung mangelnder Verdienstlichkeit durch den Auftraggeber aus.

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