§ 3 Abs 3 und 4 MaklerG, § 1 Abs 3, § 30b KSchG:
Zur Geltendmachung des Provisionsmäßigungsrechtes gem § 3 Abs 4 MaklerG bedarf es keines Schadenseintrittes.
Unterbleibt gegenüber einem Konsumenten, der Auftraggeber des Maklers ist, die Ausfolgung eines Hinweisblattes gem § 30b Abs 1 KSchG, so liegt die Verletzung einer wesentlichen Pflicht vor, die zur Provisionsmäßigung berechtigt.