§ 16 MRG:
Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw - sofern abweichend - der Mietzinsvereinbarung. Nichts anderes gilt, wenn unbedingte, von vornherein für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Änderungen des Mietzinses vereinbart werden.