§ 9 Abs 2 WEG; § 1 Abs 1, § 13 KO (§ 25 GBG):
Durch Eröffnung des Konkurses fällt das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse, wozu auch bei bestehendem Ehegatten-WE der halbe Mindestanteil gehört. Es sind die besonderen Regelungen des § 9 Abs 2 WEG hinsichtlich der Zwangsvollstreckung auf einen halben Mindestanteil bei Ehegatten-WE anzuwenden.