§ 61, § 94 Abs 2 iVm § 94 Abs 1 Z 1 GBG; § 7 WEG:
Die Zusammenziehung von Miteigentumsanteilen ist für sich kein Hindernis, in bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Ist nicht der ganze neue Anteil von der beantragten Streitanmerkung betroffen, so muß die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden.