§ 1120 ABGB; § 9 Abs 3, § 13 Abs 2 Z 3 WEG; § 14 ZPO:
Tritt eine Gemeinschaft von Miteigentümern in ein mit dem früheren Alleineigentümer bestehendes Mietverhältnis ein, so ändert sich die Rechtsposition des Mieters nur insoweit, als nunmehr die Gemeinschaft der Miteigentümer Mietvertragspartner ist, also die mietvertragliche Duldungspflicht jetzt gegenüber den Miteigentümern besteht.