Wohnkostenbeihilfe steht Präsenz- und Zivildienstleistenden nur für die Kosten der Aufrechterhaltung einer vom Gesetz so genannten „eigenen Wohnung“ zu. Im Gesetz wird diese „eigene Wohnung“ in einer schwer durchschaubaren Regelung definiert. Die von der Praxis vorgenommene und vom Verfassungsgerichtshof akzeptierte Interpretation dieser Regelung stößt auf gravierende Bedenken.