§ 12a Abs 1 und 2 MRG:
Die Anhebung des Mietzinses gem § 12a Abs 2 MRG (wie schon früher gem § 12 Abs 3 MRG aF) ist ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich durch Unternehmensveräußerung nach § 12a Abs 1 MRG (§ 12 Abs 3 MRG aF) übergehen, sondern vertraglich auf Grund eines eingeräumten Weitergaberechts.