Seit dem 3. WÄG kann im Verfahren über die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft der beklagte Miteigentümer die Begründung von WE begehren. Bei drei- oder mehrpersonalen Gemeinschaften stellt sich die Frage, ob ein solches Begehren von jedem beklagten Miteigentümer, von einer Mehrheit oder nur von allen gemeinsam erhoben werden kann.