§ 46 a Abs 4 MRG:
Die Zulässigkeit eines „Neuvermietungszuschlages“ von 20 Groschen pro Friedenskrone (§ 16 Abs 1 MG idF vor dem MRÄG) bedeutet nicht, daß ein freier Mietzins iSd § 46a Abs 4 MRG vereinbart werden durfte.
Bei der Beurteilung der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten kommt es auf die Familienzugehörigkeit neuer Gesellschafter nicht an.