§ 12 Abs 3 idF vor dem 3. WÄG:
Der Gesetzgeber hat § 12 Abs 3 MRG aF mit dem 3. WÄG novelliert und § 12a Abs 1 und 3 MRG eingefügt. Daher ist bei der Auslegung des § 12 Abs 3 MRG aF der Veräußerungstatbestand anders zu verstehen, nämlich nicht mehr bloß formal, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise.