§ 5 ABGB:
Mangels einer anderslautenden gesetzlichen Rückwirkungsanordnung neuen Rechts sind abschließend und endgültig verwirklichte Sachverhalte (zB Abrechnungen für vergangene Zeiträume) immer den ehemals relevanten Gesetzesbestimmungen zu unterstellen.
§ 14 Abs 1 und § 16 WGG idF vor dem 3. WÄG: