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Unterlassene Durchführung von Erhaltungsarbeiten

RechtsprechungMRGwobl 1998/20wobl 1998, 47 Heft 2 v. 20.2.1998

§ 19 Abs 2 MRG:

Die bloße Nichtdurchführung möglicher Erhaltungsarbeiten stellt keinen Grund für den Widerruf der Mietzinserhöhung und die Rückforderung der bereits eingehobenen Erhöhungsbeträge dar. Solange auch nur ein Mieter nach § 6 Abs 2 MRG die Vollstreckung des Auftrags erwirken kann, kommt also ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 Satz 2 iVm § 37 Abs 1 Z 10 MRG nicht in Betracht.

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