§ 12 Abs 3 und Abs 4 UStG 1972 (1994):
Die Aufteilung der auf die Pacht entfallenden Vorsteuer hat im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen zu erfolgen (und nicht nach dem Schlüssel, den die Parteien des Pachtvertrages - allenfalls - bei Ausmittlung der Höhe des Pachtschillings zugrundegelegt haben).