§ 19 Abs 1 und 7 WEG; § 2 Z 5, § 4 HeizKG:
Das HeizKG regelt bloß die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu den einzelnen Nutzungsobjekten, nicht aber deren Tragung durch die Mit- und Wohnungseigentümer gem § 19 WEG.
§ 19 Abs 1 und 7 WEG; § 2 Z 5, § 4 HeizKG:
Das HeizKG regelt bloß die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu den einzelnen Nutzungsobjekten, nicht aber deren Tragung durch die Mit- und Wohnungseigentümer gem § 19 WEG.