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Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem HeizKG im Gegensatz zur Aufteilung und Tragung dieser Kosten durch die Mit- und Wohnungse-Pigentümer

RechtsprechungWohnungseigentumwobl 1998/14wobl 1998, 30 Heft 1 v. 20.1.1998

§ 19 Abs 1 und 7 WEG; § 2 Z 5, § 4 HeizKG:

Das HeizKG regelt bloß die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu den einzelnen Nutzungsobjekten, nicht aber deren Tragung durch die Mit- und Wohnungseigentümer gem § 19 WEG.

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