§ 16 Abs 1 Z 1 MRG:
Die bloße Erklärung des künftigen Geschäftsraummieters, der Mietzins sei „hoch“, jedoch ohne Hinweis auf die Zulässigkeit des zu vereinbarenden Mietzinses, stellt keinesfalls eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG nF dar.