§ 16 Abs 2 und 3 MRG aF:
Für die Brauchbarkeit der Wohnung ist auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses abzustellen. Daß eine elektrische Anlage nicht dem zeitgemäßen Standard entspricht, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. Um Unbrauchbarkeit annehmen zu können, muß auch feststehen, daß die Behebung der Mängel größere finanzielle Mittel erfordert.