§ 1 Abs 4 Z 1 MRG:
Werden bestehen gebliebene Räume des alten Baubestandes im neuen Haus verwendet, so fehlt es an der tatbestandsmäßigen Neuerrichtung des Gebäudes. Sind nur Außenmauern des Objekts erhalten geblieben, so ist im Rahmen einer vergleichenden Wertung zu entscheiden, ob eine Neuerrichtung vorliegt.