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Schriftformgebot bei Vertragsbefristung

RechtsprechungMRGwobl 1998/187wobl 1998, 298 Heft 10 v. 20.10.1998

§ 1 Abs 4, § 29 MRG:

Auch für vermietete Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt gemäß § 1 Abs 4 MRG das Schriftlichkeitsgebot des § 29 MRG. Mangels Unterschrift des Mieters kann der befristete Mietvertrag nicht wirksam werden. Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie müssen gerichtlich gekündigt werden.

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