§ 29 MRG: Aus dem Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist jeweils nur der in den jeweiligen Verträgen Genannte. Im Falle von Kettenmietverträgen mit Rollentausch von Hausgenossen ist von einem Mieterwechsel, und nicht vom Eintritt von Mitmietern auszugehen.
OGH 12. 6. 1996, 5 Ob 2133/96d (LGZ Wien, 40 R 172/96), EWr I/29/85 f.