§ 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der (ua) die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Mieters gehen, stellt eine dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG widersprechende vertragliche Überwälzung der Kosten dar, so daß der Mieter zur Rückforderung des verbotswidrig Geleisteten berechtigt ist.