§ 2 Abs 3 EStG 1972 (1988): Ein Beobachtungszeitraum von mehr als 16 Jahren kann durchaus als überschaubar angesehen werden (keine Liebhaberei, wenn das in Rede stehende Mietobjekt rentabel ist und subjektives Ertragsstreben vorliegt).
VwGH 24. 9. 1996, 93/13/0241