§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988: Der Abgabepflichtige, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet, trägt die Beweislast. Diese kürzere Nutzungsdauer muß auch den Abgabepflichtigen selbst treffen (dies ist für den Vermieter bei einem vermieteten Objekt nicht der Fall, wenn nicht die technische, sondern nur die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist und dieser Umstand nicht die Rechtssphäre des Vermieters, sondern nur die des Mieters berührt).