1. These
Auch das private Gutachten nach § 3 Abs 1 WEG muß die formalen Voraussetzungen des gerichtlichen Nutzwertverfahrens nach § 26 Abs 2 Z 6 WEG erfüllen, da es sonst von den Miteigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern sowie vom Gericht bei einer gerichtlichen Festsetzung der Nutzwerte nicht überprüft werden kann.