I. Zur "Kontrolle" der Nutzwertberechnung des Sachverständigen durch die Schlichtungsstelle:
Die Anwendung des § 3 Abs 2 Z 1 WEG idF des BTVG erfordert neben dem Fehler von 3% auch eine wesentliche Abweichung in der Gesamtbetrachtung.
II. Zum Umfang der Verwaltervollmacht:
Der Hausverwalter, der Mietzins einhebt, ist auch als Zustellbevollmächtigter des Vermieters für Kündigungen durch den Mieter anzusehen.