§ 12 Abs 1, § 13 WEG:
Die Individualrechte nach § 13 WEG (hier offenbar: das Änderungsrecht gem Abs 2) stehen ausnahmslos dem im Grundbuch einverleibten (jeweiligen) Wohnungseigentümer zu. Mangels einer Gesetzeslücke scheidet die analoge Anwendung des § 13 WEG auf "außerbücherliche" Miteigentümer aus.