§ 13 b Abs 4 und § 14 Abs 3 WEG, § 26 Abs 1 Z 4 und Abs 2 WEG:
Die Anfechtungsfristen der §§ 13 b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG beginnen mit Entstehen des Rechtsscheines des Zustandekommens eines Beschlusses zu laufen und sind materiellrechtliche Ausschlußfristen. Ein im AußStrVerf gestellter Antrag muß daher zur Hintanhaltung der Verschweigung am letzten Tag des Fristenlaufs bei Gericht eingelangt sein.