§ 10 MRG: Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen auf eine Wohnung ist es, daß diese im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben. Dies gilt auch dann, wenn die Förderung der Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln erfolgte.