§ 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988: Die Verpflichtung aus einem Kaufvertrag allein kann eine ausreichende „Bindung“ darstellen.
„Schaffung von Wohnraum“ erfaßt auch „Schaffung von Eigenheimen“ (auch wenn der Betriebsgegenstand des Bauträgers, der weder eine Gebietskörperschaft noch eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung ist, die „Schaffung von Wohnungseigentum“ beinhalten muß).