§ 34 Abs 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz (LGBl 1994/104): Für die Verbücherung des Eigentumsrechts an dem Kärntner Grundverkehrsgesetz unterliegenden Liegenschaften genügt es nicht, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Negativbestätigung der Behörde nach § 25 Abs 2 leg cit (Baugrundstücke) angeschlossen wird; die Negativbestätigung muß sich auch auf § 10 Abs 6 (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und § 28 Abs 6 leg cit (Ausländergrundverkehr) beziehen.