§ 1 Abs 3 WEG: An selbständigen Wohnungen (hier: an 47 von 55 geplanten WE-Einheiten!) ohne Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren kann WE auch unter der Bezeichnung "für Wohnzwecke genutzte Einheit" nicht begründet werden, wenn eine Aufhebung der Widmung als Wohnung nicht erfolgt ist. Für solche Wohnungen sind Nutzwerte festzustellen; sie stehen im schlichten Miteigentum aller Liegenschaftseigentümer.